Bundesverfassungsgericht bestätigt Kriterien des BAG zur Tariffähigkeit

BVerfG, Beschluss vom 31.05.2022, Az.: 1 BvR 2387/21

Wann eine Gewerkschaft tariffähig und somit zum Abschluss von Tarifverträgen berechtigt ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Jedoch hat das BAG in der Vergangenheit einen Katalog von Voraussetzungen aufgestellt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob diese Kriterien mit der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit vereinbar sind.

Sachverhalt

Beschwerdeführerin war die im Jahr 1950 ursprünglich als Arbeitnehmervereinigung der Kaufmannsgehilfen gegründete Gewerkschaft DHV. Seit ihrer Gründung änderte und erweiterte die Gewerkschaft mehrfach ihre fachliche Zuständigkeit. Für Ärger sorgte letztendlich eine Satzungsänderung im Jahr 2014. Nach § 2 der neuen Satzung ist die DHV tarifzuständig für Arbeitnehmer zahlreicher Branchen und Berufe, darunter unter anderem Banken, Einzelhandel, gesetzlichen Krankenkassen, Versicherungsgewerbe, Fleischindustrie, IT-Dienstleister, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Reiseveranstalter. Mehrere konkurrierende Gewerkschaften sowie die Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen wandten sich daraufhin mit dem Ziel, der DHV ihre Tariffähigkeit abzusprechen, an die Arbeitsgerichte. Mit Erfolg. Letztinstanzlich bestätigte das BAG mit Beschluss vom 22. Juni 2021 (Az.: 1 ABR 28/20), dass die DHV seit dem 21. April 2015 nicht mehr tariffähig sei. Gegen diesen Beschluss des BAG legte die DRV nun Verfassungsbeschwerde ein. Durch den Beschluss des BAG sei sie in ihrer Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 Abs. 3 GG verletzt worden.

Entscheidung

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Eine Verletzung der Koalitionsfreiheit sei nicht ersichtlich.

Zwar regeln weder das Grundgesetz noch das Tarifvertragsgesetz, wann eine Arbeitnehmerkoalition tariffähig ist. Die vom BAG aufgestellten Mindestvoraussetzungen seien jedoch nicht zu beanstanden. Es sei mit der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit vereinbar, nur solchen Koalitionen die Tariffähigkeit zuzusprechen, die tatsächlich in der Lage sind, den von der Rechtsordnung freigelassenen Raum des Arbeitslebens durch Tarifverträge sinnvoll zu gestalten. Das BAG durfte daher Mindestanforderungen an die Durchsetzungsfähigkeit der Gewerkschaft stellen. Aufgrund der umfassenden Gesamtwürdigung im Einzelfall und den Verzicht auf starre Schemata habe das BAG hierbei grundrechtsfreundlich gehandelt und die Koalitionsfreiheit in keiner Form verletzt.

Praktische Hinweise

Das BVerfG hat damit die vom BAG aufgestellten Voraussetzungen an die Tariffähigkeit bestätigt. Eine Arbeitnehmervereinigung ist daher nur zum Abschluss von Tarifverträgen berechtigt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Freiwilligkeit und Dauerhaftigkeit des Zusammenschlusses
  • Satzungsgemäße Zielsetzung der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
  • Tarifwilligkeit
  • Gegnerunabhängigkeit
  • Überbetrieblichkeit
  • Durchsetzungsfähigkeit
  • Anerkennung geltenden Tarifrechts.

 

Den Beschluss des BVerfG finden Sie hier.

Das Urteil des BAG können Sie hier einsehen.

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