Die rechtliche Einordnung von Zeiten, in welchen sich Beschäftigte zur Arbeitsaufnahme „bereithalten“ sorgt immer wieder für Konflikte zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Insbesondere bei starren Zeitvorgaben zur Arbeitsaufnahme bereitet die Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst im Einzelfall häufig Probleme. Ob eine „Pause in Bereithaltung“ als Arbeitszeit einzustufen ist und welchen Ausgleich ein Polizist für eine solche Bereithaltung verlangen kann, hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu entscheiden.
Sachverhalt
Kläger war ein Bundespolizist. Während seiner Pausenzeiten im Umfang von jeweils 30 bis 45 Minuten musste der Polizist eine ständige Erreichbarkeit sicherstellen und eine sofortige Dienstaufnahme im Notfall garantieren. Im Jahr 2013 nahmen diese Pausenzeiten „in Bereithaltung“ einen Gesamtumfang von 1020 Minuten ein. Für diese Zeit verlangte der Beamte einen Freizeitausgleich und klagte. Die Vorinstanzen gewährten ihm diesen Ausgleichsanspruch im Umfang von 510 Stunden für die Pausenzeiten ab August 2013. Dies genügte dem Bundespolizisten nicht. Über seine Revision hatte das BVerwG zu entscheiden.
Entscheidung
Das BVerwG sprach dem Polizisten einen Freizeitausgleich für weitere 105 Stunden zu.
Bei den „Pausen in Bereithaltung“ handle es sich um Arbeitszeit, nicht um Ruhezeit. Durch die Pflicht zur ständigen Erreichbarkeit und Möglichkeit der Dienstaufnahme werde der Beamte in seiner Möglichkeit, sich zu entspannen und sich Tätigkeiten nach Wahl zu widmen ganz erheblich eingeschränkt. Dabei komme es nicht darauf an, wie häufig der Polizist in den Pausen tatsächlich zum Einsatz gerufen worden ist.
Der Anspruch auf einen Freizeitausgleich ergebe sich vorliegend aus dem beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch. Dieser ist gesetzlich nicht geregelt, wird aber von der Rechtsprechung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet. Jedoch gelte dieser Ausgleichsanspruch lediglich für rechtswidrige Zuvielarbeit ab dem Zeitpunkt, in welchem der Beamte erstmals die Freistellung fordert. Hier hat sich der Polizist erstmals Ende Juli 2013 an die Beklagte gewandt. Dementsprechend seien lediglich die Pausenzeiten ab August 2023 auszugleichen.
Hinweis für die Praxis
Das BVerwG bestätigt mit seinem Urteil die bisherige Rechtsprechung zum beamtenrechtlichen Ausgleichanspruch dahingehend, dass dieser die vorherige Geltendmachung durch den Beamten voraussetzt. Dies gilt jedoch nur für Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Wird die Mehrarbeit eines Beamten angeordnet oder genehmigt, ergibt sich ein Anspruch auf Freizeitausgleich unmittelbar aus den Beamtengesetzen der Länder bzw. § 88 Bundesbeamtengesetz. Dieser steht dem Beamten auch ohne vorherige Geltendmachung zu.
Die Pressemitteilung des BVerwG können Sie hier nachlesen.