Auswirkungen der Änderungen im Infektionsschutzgesetz auf die Krankenhäuser

Nach hitzigen Debatten im Bundestag konnte gerade noch rechtszeitig vor dem drohenden Anstieg der Infektionszahlen in der kalten Jahreszeit eine umfassende Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen werden. Die Neuerungen gelten bereits seit dem 01.10.2022. Vorgesehen sind im Maßnahmenkatalog des IfSG auch verschärfte Hygienemaßnahmen für Besucher und Beschäftigte in Krankenhäusern. Was nun gilt und welche Maßnahmen von den Einrichtungen umzusetzen sind, wollen wir an dieser Stelle kurz darlegen.

Test- und Maskenpflicht für Besucher und Beschäftigte
In § 28b Abs. 1 IfSG wurde vom Gesetzgeber ein umfassender Maßnahmenkatalog eingeführt, der ohne Umsetzung durch die Länder und unabhängig von der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag bis zum 07.04.2023 unmittelbar gilt. Quasi eine „Basisversion“, die bei Verschärfung der Lage entsprechend hochgefahren werden kann.

§ 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 IfSG gibt dabei vor, dass Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen (in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare Versorgung erfolgt) sowie voll- und teilstationäre Betreuungseinrichtungen nur noch von Personen betreten werden dürfen, die einen Testnachweis vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Zusätzlich ist eine FFP2-Maske zu tragen. Ausgenommen von der Testpflicht sind ausdrücklich die in den Einrichtungen behandelten, betreuten, untergebrachten und gepflegten Personen (§ 28b Abs. 1 S. 7 IfSG). Auf das Tragen der FFP2-Maske kann verzichtet werden, wenn diese der Erbringung oder Entgegennahme der Behandlung entgegensteht. Auch in den für den dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten muss von den untergebrachten Personen keine FFP2-Maske getragen werden.

Für Beschäftigte in den Einrichtungen ist § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 IfSG zu beachten. Hiernach müssen die Beschäftigten mindestens dreimal pro Kalenderwoche einen Testnachweis vorlegen. Dies gilt grundsätzlich ohne Ausnahme bestimmter Personengruppen. Lediglich § 28b Abs. 1 S. 9 IfSG ermächtigt die Landesregierungen in den entsprechenden Corona-Schutzverordnungen der Länder Personengruppen von der Testpflicht auszunehmen. So hat beispielsweise Sachsen Personen ohne unmittelbaren Kontakt zu den in Einrichtungen und Unternehmen behandelten, betreuten, untergebrachten oder gepflegten Personen und Begleitpersonen der untergebrachten Personen von der Testpflicht befreit. Es gilt daher zu beachten, dass für geimpftes und genesenes Personal gerade keine Ausnahme mehr besteht.

Infolge besteht vorbehaltlich landesrechtlicher Ausnahmeregelungen ab sofort eine Testpflicht für jegliches Klinikpersonal, unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus der Person.

Die Kontrolle der Einhaltung dieser neu zu beachtenden Hygienemaßnahmen obliegt gem. § 28b Abs. 1 S. 4 IfSG den Einrichtungen in Form von stichprobenartigen Kontrollen. Gemäß der Drucksache 20/3328 des Deutschen Bundestages war für die Nichtbeachtung der Pflichten aus § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 eine Strafbewehrung vorgesehen, allerdings ist nach § 73 Abs. 1a Nr. 11c IfSG ein Bußgeld lediglich für die Personen vorgesehen, die eine Einrichtung ohne FFP2-Maske oder Testnachweis betreten. Für die Einrichtungen selbst findet sich in § 73 IfSG wegen eines Verstoßes der Verpflichtung zur stichprobenartigen Kontrolle kein Bußgeldtatbestand.

Auswirkungen auf das Hygienekonzept
Für die Leitung einer der genannten Einrichtungen bedeuten die Vorgaben des § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 IfSG ein Mindestmaß an Maßnahmen, die in einem betrieblichen Hygienekonzept umzusetzen sind. In diesem Zusammenhang können auch darüberhinausgehende Maßnahmen von den Einrichtungen festgelegt werden. Zu den Fragen, welche Maßnahmen eingeführt werden dürfen, welches Verfahren bei der Erstellung von Hygienekonzepten zu beachten ist und wie die Maßnahmen gegenüber den Beschäftigten durchgesetzt werden können, informieren wir in Kürze in einem gesonderten Newsletter.

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