BAG: Durchführung eines erneuten BEM vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung

BAG, Urteil vom 18.11.2021, Az.: 2 AZR 138/21

Durch die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (kurz: BEM) soll die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers reduziert werden, um so seinen Arbeitsplatz zu erhalten. So sollen insbesondere Kündigungen vermieden werden. Mit der Frage, in welchen Abständen ein solches BEM bei andauernder Arbeitsunfähigkeit durchzuführen ist, hatte sich das BAG zu befassen.

Sachverhalt

Der Kläger war als Produktionshelfer beschäftigt. Im Zeitraum von 2017 bis 2019 häuften sich seine Krankheitstage. Aus diesem Grund lud der Arbeitgeber den Mitarbeiter Ende Februar 2019 zu einem Gespräch zur Durchführung eines BEM ein. Das BEM wurde durchgeführt und beendet. Bis zum Ende des Jahres 2019 fielen jedoch weitere 79 Krankheitstage an. Der Arbeitgeber kündigt dem Kläger daher krankheitsbedingt. Der Arbeitnehmer klagte gegen diese Kündigung. Seine Krankheit sei ausgeheilt. Der Arbeitgeber habe kein erneutes BEM durchgeführt.

Entscheidung

Das BAG gab dem Produktionshelfer Recht.

Die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt und daher unwirksam. Die Wirksamkeit einer auf häufige Kurzerkrankungen gestützten ordentlichen Kündigung setzt zunächst eine negative Gesundheitsprognose voraus. Im Kündigungszeitpunkt müssen objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen. Eine solche Besorgnis sei vorliegend zwar begründet, jedoch hätten auch durch angemessene mildere Mittel künftiger Fehlzeiten vermieden oder verringert werden können. Vorliegend war der Arbeitgeber gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX verpflichtet, (erneut) ein BEM durchzuführen. Nach der Durchführung des ersten BEM war der Kläger vor Ausspruch der Kündigung erneut länger als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Arbeitgeber nach einem durchgeführten BEM nicht erst nach Ablauf eines Jahres zu einem weiteren BEM verpflichtet. Ein „Mindesthaltbarkeitsdatum“ habe ein BEM nicht. Es sei erneut durchzuführen, wenn der Beschäftigte nach Abschluss des BEM wieder länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war.

Hinweis für die Praxis

Bei einer ununterbrochenen oder wiederholten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen in den letzten 12 Monaten ist der Arbeitgeber nach § 167 Abs. 2 SGB IX verpflichtet, mit Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers ein BEM durchzuführen. Nach Auffassung des BAG bedeutet dies jedoch nicht, dass ein BEM nur einmal im Jahr durchzuführen ist. Vielmehr ist der Abschluss des jeweiligen BEM Tag „Null“ für die Berechnung des erneuten BEM. Bei einer Kündigung darf das abgeschlossenes BEM nach dieser Entscheidung nicht älter als 6 Wochen sein, wenn der Arbeitnehmer weiterhin erkrankt ist.

Das vollständige Urteil des BAG finden Sie hier.

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