BSG: kein Kurzliegerabschlag nach Verlegung beim aufnehmenden Krankenhaus für Behandlungsfälle vor 2023

BSG, Urteil vom 12.06.2025, Az.: B 1 KR 14/24 R

Liegt die Verweildauer eines Patienten unter der unteren Grenzverweildauer, muss das Krankenhaus mit Abschlägen von der Fallpauschale rechnen. Im Falle der Verlegung eines Patienten gibt es gesonderte Verlegungs-Fallpauschalen. Die Frage, ob auch von dieser Verlegungs-Fallpauschale noch ein sog. Kurzliegerabschlag vorgenommen werden kann, führt immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen. Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass solche Abschläge beim aufnehmenden Krankenhaus bei Behandlungen bis 2022 nicht zulässig sind. Ein Abschlag durfte entsprechend der jährlichen Fallpauschalenvereinbarung nur beim verlegenden Krankenhaus vorgenommen werden. Seit der Fallpauschalenvereinbarung 2023 ist ein solcher Abschlag auch beim aufnehmenden Krankenhaus vorgesehen.
Zumindest für noch andauernde Auseinandersetzungen mit Krankenkassen für Behandlungen vor dem 31.12.2022 schließt das BSG aber Kurzliegerabschläge beim aufnehmenden Krankenhaus aus. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass tatsächlich eine Verlegung vorliegt, also zuvor bereits eine stationäre Aufnahme in einem anderen Krankenhaus erfolgt ist und zwischen der Entlassung aus einem Krankenhaus und der Aufnahme in einem anderen Krankenhaus nicht mehr als 24 Stunden vergangen sind.

Sachverhalt
Der bei der beklagten Krankenkasse Versicherte wurde zunächst am 25.12.2019 von 10:24 Uhr bis 14:40 Uhr in der Notfallaufnahme eines anderen Klinikums behandelt, bevor er in das klagende Universitätsklinikum verlegt wurde. Dort wurde der Patient vom 15.12.2019 bis zu seinem Tod am 02.01.2020 vollstationär weiterbehandelt. Für die Behandlung rechnete das Universitätsklinikum die Fallpauschale A36B ab. Hierbei handelt es sich um eine im Fallpauschalenkatalog gekennzeichnete Verlegungspauschale, bei der ein Abschlag wegen Unterschreitens der unteren Grenzverweildauer nicht anfällt. Die Krankenkasse zahlte nur einen teil des Betrages. Sie zog von dem Rechnungsbetrag einen Abschlag wegen Unterschreitens der unteren Grenzverweildauer ab.
Während es das Sozialgericht in der ersten Instanz noch wie das Klinikum sah, hielt das Landessozialgericht den Abschlag für gerechtfertigt. Die Revision des Klinikums landete vor dem Bundessozialgericht (BSG).

Entscheidung
Das BSG stellte klar, dass ein Abschlag wegen Unterschreitens der unteren Grenzverweildauer bei dem Krankenhaus, welches einen Patienten nach einer Verlegung aufnimmt, nicht erhoben werden kann.
Der Wortlaut der Fallpauschalenvereinbarung 2019 (FPV 2019) sei insoweit eindeutig. § 1 Abs. 3 FPV 2019 sieht einen Kurzliegerabschlag ausschließlich bei nicht verlegten Patienten vor. Im Falle der Verlegung kann ein Abschlag nach § 1 Abs. 3 S. 2 FPV 2019 ausschließlich beim verlegenden Krankenhaus vorgenommen werden. Einen Kurzliegerabschlag beim aufnehmenden Krankenhaus kennt die FPV 2019 hingegen nicht. Wenngleich dieses Ergebnis unbillig erscheint, sei dies aufgrund der jährlichen Änderungsmöglichkeit der FPV hinzunehmen.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Patient in dem anderen Klinikum zuvor stationär aufgenommen wurde. Nur dann liegt tatsächlich eine Verlegung vor. Dies soll nun das LSG klären.
Wichtig: Das BSG weist ausdrücklich darauf hin, dass seit der FPV 2023 die Worte „beim verlegenden Krankenhaus“ in § 1 Abs. 1 und Abs. 3 gestrichen wurden. Seit deren Inkrafttreten zum 01.01.2023 gilt die Abschlagsregelung bei Unterschreiten der unteren Grenzverweildauer auch für die Abrechnung von Verlegungs-Fallpauschalen beim aufnehmenden Krankenhaus. Das Urteil findet daher nur für Behandlungsfälle bis zum 31.12.2022 Anwendung.
Das Urteil können Sie hier in voller Länge lesen.

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