LAG Berlin-Brandenburg: Teilnahme am Sommerfest kann von Vorlage eines 2G+Nachweises abhängig gemacht werden

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2022, Az.: 6 Ta 673/22

Nach Wegfall der gesetzlichen Regelungen zu Infektionsschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz führen immer mehr Arbeitgeber betriebliche Schutzmaßnahmen ein. Eine Klinik in Berlin hat nun auch die Teilnahme am Sommerfest von der Vorlage eines 2G+-Nachweises abhängig gemacht. Über die Klage eines Mitarbeiters, der ohne Vorlage eines solchen Nachweises am Sommerfest teilnehmen wollte, hatte das LAG Berlin-Brandenburg zu entscheiden.

Sachverhalt

Für die Teilnahme am betrieblichen Sommerfest an einem auswärtigen Ort, legte die Berliner Klinik ein 2G+-Modell fest. Zur Teilnahme mussten die Mitarbeiter demnach eine vollständige Impfung und/oder Genesung sowie eine Auffrischungsimpfung, falls sechs Monate seit Genesung/Grundimmunisierung vergangen sind, und einen tagesaktuellen, negativer Antigen-Schnelltest vorweisen. Ein Mitarbeiter des IT-Bereichs verweigerte die Vorlage eines entsprechenden Nachweises und klagte im einstweiligen Rechtschutz auf Teilnahme am Sommerfest.

Entscheidung

Das LAG Berlin-Brandenburg wies den Mitarbeiter zurück.

Ohne Vorlage des Nachweises dürfe der Mitarbeiter nicht am Sommerfest teilnehmen. Mit der Ausrichtung der Betriebsfeier nehme die Klinik, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, keine hoheitlichen Aufgaben war, sodass sie sich nicht an das Landesantidiskriminierungsgesetz Berlin halten müsse. Auch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ergebe sich kein Anspruch auf Teilnahme an dem Fest. Es liege keine Diskriminierung aufgrund der in § 1 AGG genannten Merkmale vor. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz führe ebenfalls nicht zu einem Anspruch auf Teilnahme. Wird eine Leistung nur bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt, bedarf dies einer sachlichen Rechtfertigung. Eine solche liege hier jedoch vor. Dafür spreche bereits die gesetzliche Wertung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in § 20a IfSG, nach welcher Beschäftigte in Kliniken besonders zu schützen seien. Ein Infektionsrisiko bestehe unabhängig davon, ob sich die Mitarbeiter während der Arbeit oder auf einem Betriebsfest begegnen. Somit habe der Mitarbeiter ohne Vorlage des Nachweises keinen Anspruch auf Teilnahme am Sommerfest.

Praktische Hinweise

Das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg reiht sich in eine Vielzahl von Urteilen ein, welche dem Arbeitgeber bei der Ausgestaltung betrieblicher Infektionsschutzmaßnahmen einen weiten Entscheidungsspielraum zubilligen (zuletzt u.a. BAG, Urteil vom 01.06.2022, Az.: 5 AZR 28/22). Wie ein solches Hygienekonzept eigeführt wird und was Sie bei der Einführung und Umsetzung zu beachten haben, werden wir in einem gesonderten Newsletter voraussichtlich im August erläutern.

Die Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg finden Sie hier.

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