Mit der Erhöhung des Mindestlohns zum 01.10.2022 auf 12 € hat auch eine Anpassung der Verdienstgrenze für Minijobs stattgefunden. Bisher war diese in § 8 Abs. 1 SGB IV auf 450 € im Monat festgelegt. Seit dem 01.10.2022 ist die Verdienstgrenze dynamisch als sogenannte „Geringfügigkeitsgrenze“ ausgestaltet. So soll gewährleistet werden, dass sich die Verdienstgrenze bei künftigen Erhöhungen des Mindestlohns automatisch anpasst.
Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze
Die Geringfügigkeitsgrenze stellt das monatliche Arbeitsentgelt dar, welches bei einer Arbeitszeit von 10 Wochenstunden zum Mindestlohn erzielt werden kann. Zur Berechnung gibt § 8 Abs. 1a SGB IV folgende Formel vor:
Geringfügigkeitsgrenze = (Mindestlohn x 130)/3
Die aktuell geltende Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgegeben. Momentan beträgt sie 520 €. Da auch Minijobber einen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohnes haben, muss gegebenenfalls eine Anpassung des Stundelohnes oder der Arbeitszeit erfolgen. Hierbei ist auch das zum 01.08.2022 geänderte Nachweisgesetz zu beachten. Demnach hat eine Niederschrift der geänderten Arbeitsbedingungen zu erfolgen.
Überschreiten der Verdienstgrenze
In einzelnen Monaten darf auch mehr als 520 € verdient werden, solange die Jahresgrenze in Höhe von aktuell 6.240 € nicht überschritten wird und das Durchschnittsgehalt nicht über 520 € im Monat liegt. Vorsicht ist jedoch bei extremen Schwankungen geboten. So liegt beispielsweise kein durchgehender Minijob mehr vor, wenn im Jahr drei Monate in Vollzeit gearbeitet wird und den Rest des Jahres gar nicht, auch wenn das jährliche Einkommen 6.240 € nicht übersteigt.
Neu ist die Regelung des § 8 Abs. 1b SGB IV. Demnach schadet auch ein unvorhersehbares Überschreiten der Jahresgrenze von 6.240 € nicht, wenn die Geringfügigkeitsgrenze in maximal 2 Monaten eines Kalenderjahres überschritten wurde und der Verdienst in diesen beiden Monaten jeweils maximal das Doppelte der Verdienstgrenze, sprich aktuell 1.040 €, betragen hat. Mit dieser Regel sollen beispielsweise erhöhte Arbeitseinsätze aufgrund von krankheitsbedingten Ausfällen im Betrieb ermöglicht werden. Eine solche Regelung ergab sich bisher lediglich aus den Geringfügigkeits-Richtlinien und ist nun gesetzlich verankert.
Auswirkungen auf die Rentenversicherung
Für einen laufenden Minijob bereits erhaltene Befreiungen von der Rentenversicherungspflicht behalten ihre Wirkung. Auch der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt unberührt.
Übergangsregelungen für Midijobs
Übersteigt der Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze, kann gegebenenfalls eine Beschäftigung im Übergangsbereich vorliegen. Die Verdienstgrenze für einen sogenannten Midijob lag bisher bei 1.300 €. Diese Grenze wurde zum 01.10.2022 ebenfalls angehoben und liegt nun bei 1.600 €. Im Gegensatz zu Minijobbern sind Beschäftigte im Übergangsbereich in allen Zweigen der Sozialversicherung beitragspflichtig.
Lag der Verdienst bereits vor dem Stichtag 01.10.2022 zwischen 450 € und 520 € besteht nun das Recht auf Befreiung von der Beitragspflicht zur Rentenversicherung. Der Befreiungsantrag ist vom Minijobber beim Arbeitgeber zu stellen. Infolge dessen wird der Minijobber von der Pflicht zur Zahlung des Eigenbeitrags befreit. Der vom Arbeitgeber zu zahlende Pauschalbetrag bleibt jedoch zu zahlen. Bei Minijobs im Privathaushalt gilt bis zum 31.12.2023 eine Übergangsregelung.
In der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung bleiben ehemalige Midijobber, welche nun unter die Geringfügigkeitsgrenze rutschen bis zum 31.12.2023 versicherungspflichtig und genießen bis dahin auch den vollen Versicherungsschutz. Auf Antrag ist jedoch auch hier eine Befreiung möglich. Der Antrag ist bei der Krankenkasse bzw. der Agentur für Arbeit zu stellen. Der Antrag kann auch beim Arbeitgeber abgegeben werden. Wird der Antrag bis zum 02.01.2023 gestellt, so wirkt die Befreiung rückwirkend ab 01.10.2022. Auch hier bleibt der Arbeitgeber zumindest zur Zahlung eines Pauschalbeitrages an die Krankenversicherung verpflichtet. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung müssen vom Arbeitgeber bei einem Minijob nicht gezahlt werden.
Was müssen Arbeitgeber nun tun?
Fällt eine bisher als Midijob eingestufte Beschäftigung nun in die Kategorie des Minijobs, so sind Arbeitgeber zur Meldung verpflichtet. Der anzugebende Meldegrund und Beitragsgruppenschlüssel hängt dabei davon ab, ob vom Arbeitnehmer ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt wurde.
Ansprechpartner bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Minijob-Zentrale. Meldungen bezüglich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind an die Krankenkassen zu richten.
Weitere Informationen für Arbeitgeber finden Sie hier auf der Seite der Minijob-Zentrale.