Montag, 04. November 2019

Aktuelles zu Honorarkräften im Krankenhaus - Die Urteile des BSG und ihre praktischen Auswirkungen

Seminar

Veranstalter

Veranstalter
Krankenhausgesellschaft Sachsen e.V.

Die Tätigkeit von Honorarkräften im Krankenhaus spielt in Zeiten eines zunehmenden Fachkräftemangels im Rahmen der Personalplanung eine erhebliche Rolle. Bereits in der Veranstaltung im Jahr 2018 wurden die restriktive Prüfpraxis der Deutschen Rentenversicherung (DRV), die Rechtsprechung der Landessozialgerichte und die sich daraus für die Krankenhäuser ergebenden Auswirkungen erläutert. Nunmehr hat das BSG am 04.06.2019 in 7 von 12 Verfahren entschieden, dass die Tätigkeit von Honorarärzten regelmäßig in einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Gegenstand der Entscheidungen war die Tätigkeit sog. Honorarvertretungsärzte, die ohne über eine eigene Praxis zu verfügen, zeitlich befristet freiberuflich auf Honorarbasis im stationären Bereich ärztliche Leistungen für einen oder mehrere Krankenhausträger erbrachten. Es handelte sich dabei um Anästhesisten, Radiologen sowie Honorarärzte im Bereitschafts- und/oder Stationsdienst. Im September 2019 sind die ersten Urteilsbegründungen in den Verfahren veröffentlicht worden, aus denen sich ergibt, dass auch Honorarkooperationsverträge zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten sozialversicherungsrechtlich auf den Prüfstand zu stellen sind. Drei Tage nach den maßgeblichen Entscheidungen zu den Honorarärzten hat das BSG am 07.06.2019 in vier Verfahren über die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Honorarpflegekräften in stationären Alten- und Pflegeheimen entschieden. Wie bereits im Vorfeld zu erwarten war, hat das BSG auch sämtliche Honorarpflegekräfte als abhängig Beschäftigte der jeweiligen Pflegeeinrichtungen eingeordnet.

Neben dem Risiko erheblicher Beitragsnachforderungen für die Vergangenheit ergibt sich aus den BSG-Entscheidungen für die Geschäftsführer von Krankenhausträgern ein wesentliches Strafbarkeitsrisiko nach § 266a StGB wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen. Zudem hat der Gesetzgeber mit dem „Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch“ mit Wirkung zum 18.07.2019 einen Ordnungswidrigkeitentatbestand in § 8 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz eingefügt, der das bloße leichtfertige Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen sanktioniert. Für Krankenhäuser besteht daher infolge der BSG-Entscheidungen akuter Handlungsbedarf.

Inhalt

  • Inhalt der BSG-Entscheidungen zu Honorarärzten im Krankenhaus
  • Auswirkungen der BSG-Entscheidungen auf laufende Statusfeststellungs- und Betriebsprüfungsverfahren
  • Handlungsobliegenheiten in bisher ungeprüften Honorararztverhältnissen
  • Inhalt der BSG-Entscheidungen zu Pflegekräften

Zielgruppe
Geschäftsleitung, Leiter und Mitarbeiter der Personal- und Rechtsabteilungen, leitende Mitarbeiter/ Führungskräfte sowohl mit als auch ohne Vorkenntnisse.

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