- Für welche Einrichtungen gilt die Verpflichtung?
- Welche Personen müssen den Nachweis bringen?
- Wann wird eine Person „tätig“ i. S. d. § 20a IfSG?
- Was ist als Nachweis vorzulegen?
- Wie sind die Nachweise durch die Arbeitgeber zu überprüfen?
- Welche Daten sind zu erfassen?
- Was ist zu veranlassen, wenn der erbrachte Nachweis durch Zeitablauf seine Gültigkeit verliert?
- Prozedere für Personen, die am 15. März 2022 bereits tätig sind:
- Vorgehen des Arbeitgebers bei Nichtvorlage der Impf- oder Genesenennachweise und fehlendem Impfschutz
- Inhalt und Zeitpunkt der Benachrichtigung des Gesundheitsamtes
- Entscheidung des Gesundheitsamtes
- Vorgehen des Arbeitgebers bis und nach Entscheidung des Gesundheitsamtes
- Vorgehen des Arbeitgebers, wenn das Gesundheitsamt nicht entscheidet
- Prozedere für Personen, die nach dem 15. März 2022 eine Tätigkeit aufnehmen
- Gibt es haftungsrechtliche Besonderheiten, die zu beachten sind?
Zielgruppe
Führungskräfte und Mitarbeiter von Kliniken, Pflegeeinrichtungen und anderen Gesundheitseinrichtungen, insbesondere aus den Bereichen Geschäftsleitung, Personal und Recht
Weitere Informationen sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.