ArbG Berlin: Fristlose Kündigung bei Vorlage eines gefälschten Genesenennachweises

ArbG Berlin, Urteil vom 26.04.2022, Az.: 58 Ca 12302/21

Aufgrund der von Ende November 2021 bis zum 19. März 2022 geltenden 3G-Pflicht am Arbeitsplatz, durften Arbeitgeber nur geimpften, genesenen oder getesteten Beschäftigten den Zutritt zur Arbeitsstätte zu gewähren. Ob die Vorlage eines gefälschten Genesenennachweises gegenüber dem Arbeitgeber eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, hatte das ArbG Berlin zu entscheiden.

Sachverhalt

Der Kläger war als Justizbeschäftigter bei Gericht tätig. Bei entsprechender Kontrolle der 3G-Nachweise legte er einen Genesenennachweis vor. So erhielt er ohne Vorlage eines aktuellen Tests oder Impfnachweises Zutritt zum Gericht. Eine Corona-Erkrankung wurde jedoch beim Kläger zu keiner Zeit nachgewiesen. Nachdem das Land Berlin als Arbeitgeber von der Fälschung des Genesenennachweises erfuhr, erklärte sie gegenüber dem Justizbeschäftigten nach Anhörung die fristlose Kündigung. Der Justizbeschäftigte erhob Klage.

Entscheidung

Das ArbG Berlin wies die Klage ab. Die Kündigung sei rechtmäßig.

In der Vorlage des gefälschten Genesenennachweises liege ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vor. Der Justizbeschäftigte habe in schwerwiegender Weise seine Rücksichtnahmepflichten gem. § 241 Abs. 2 BGB verletzt. Nach der Reglung der vom 24.11.2021 bis 19.03.2022 gültigen Fassung des § 28b Abs. 1 IfSG durfte der Arbeitgeber lediglich Mitarbeitern den Zutritt zur Arbeitsstätte gewähren, welche einen entsprechenden 3G-Nachweis erbrachten. Diese Nachweispflicht diente auch dem Gesundheitsschutz aller im Gericht anwesenden Personen. Auf die Gesundheit eben dieser Personen habe der Kläger keine Rücksicht genommen. Auch eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen. Als Justizbeschäftigter sei für den Kläger ohne weiteres erkennbar gewesen, dass ein solches Verhalten nicht geduldet würde. Auch die kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses von drei Jahren lasse das Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung überwiegen.

Das Arbeitsgericht Köln hat bereits mit ähnlicher Argumentation die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung bei Vorlage eines gefälschten Impfnachweises angenommen (ArbG Köln, Urteil vom 23.03.2022, Az.: 18 CA 6830/21). Unsere News dazu finden Sie hier.

Praktische Hinweise

Auch wenn die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz mit Ablauf des 19.03.2022 entfallen ist, hat die Vorlage von Genesenennachweisen im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG weiterhin Bedeutung. Auch wenn im Unterschied zur 3G-Pflicht die Vorlage des Nachweises für Bestandspersonal nicht Voraussetzung für das Betreten der Arbeitsstätte ist, lässt sich das Urteil nach unserer Einschätzung übertragen. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht dient dem Gesundheitsschutz der Patienten, zu welchem die Einrichtungen verpflichtet sind. Auf die Gesundheit dieser Personen wird bei Vorlage eines gefälschten Genesenennachweises keine Rücksicht genommen. Ebenso hindert er die Leitung der Einrichtung daran, ihrer Pflicht zur Meldung ungeimpfter und nichtgenesener Beschäftigter nach § 20a Abs. 2 S. 2 IfSG nachzukommen. Durch die Täuschung wird ein nachhaltiger Vertrauensverlust anzunehmen sein.

 

Die Pressemitteilung des ArbG Berlin finden Sie hier.

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