BAG: Kein Erschwerniszuschlag für das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske

BAG, Urteil vom 20.07.2022, Az.: 10 AZR 41/22

Das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes hat sich als Infektionsschutzmaßnahme bewährt und wird von Arbeitgebern immer wieder im Rahmen des betrieblichen Hygienekonzepts angeordnet. Ob einem Arbeitnehmer aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer OP-Maske eine Erschwerniszulage zusteht, hatte das BAG zu entscheiden.

Sachverhalt

Der Kläger ist bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen des Rahmentarifvertrages für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV) Anwendung. Dieser sieht einen Anspruch auf eine Erschwerniszulage vor, wenn Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung (Schutzbekleidung, Atemschutzgerät) durchgeführt werden. Im Zusammenhang mit den Corona-Schutzmaßnamen trug der Kläger auf Anweisung der Beklagten in der Zeit von August 2020 bis Mai 2021 eine medizinische Gesichtsmaske bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten. Daraufhin verlangt dieser den tariflichen Erschwerniszuschlag in Höhe von 10 % seines Stundenlohns. In der Gesichtsmaske sei eine solche persönliche Schutzausrüstung zu sehen.

Entscheidung

Das BAG wies die Klage ab.

Eine medizinische Gesichtsmaske sei nicht als Atemschutzmaske i.S.v. § 10 Nr. 1.2 RTV anzusehen. Die tarifliche Bestimmung knüpfe an die maßgeblichen Vorschriften des Arbeitsschutzes an. Danach fällt unter den Begriff der Atemschutzmaske nur eine solche Maske, die vorrangig dem Eigenschutz dient und dadurch zu den sog. persönlichen Schutzausrüstungen zählt. Medizinische Gesichtsmasken bezwecken hingegen in erster Linie einen Fremdschutz, keinen Eigenschutz. Ein Anspruch auf einen Erschwerniszuschlag nach dem RTV bestehe demnach nicht.

Hinweis für die Praxis

Das BAG nimmt mit seiner Entscheidung Arbeitgebern die Befürchtung, bei der Anordnung einer Trageverpflichtung von medizinischen Gesichtsmasken eine tarifvertragliche Erschwerniszulage leisten zu müssen. Anders könnte dies hingegen bei FFP2- oder FFP3-Masken sein, da diese neben dem Fremdschutz zumindest auch dem Eigenschutz dienen und demnach als persönliche Schutzausrüstung angesehen werden können.

Die Pressemitteilung des BAG können Sie hier nachlesen.

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