Seit 01.01.2015 wird in Deutschland durch das Mindestlohngesetz (MiLoG) ein gesetzlicher Mindestlohn vorgeschrieben. Dieser wurde zuletzt mit Wirkung ab dem 01.01.2022 auf 9,82 € erhöht. Obwohl so gesichert werden soll, dass Menschen von ihrer Arbeit leben können und keine weitere Unterstützung vom Staat benötigen, benennt § 22 MiLoG Personengruppen, welchen ein Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nicht zusteht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass auch ein Pflichtpraktikum, das Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn begründet.
Sachverhalt
Die Klägerin beabsichtigte, das Studium der Humanmedizin an einer privaten, staatlich anerkannten Universität aufzunehmen. Zulassungsvoraussetzung war laut Studienordnung der Universität der Nachweis über die Absolvierung eines sechsmonatigen Praktikums in der Krankenpflege. Zur Ableistung dieses Pflichtpraktikums wandte sich die Klägerin an die Beklagte, die ein Krankenhaus betreibt. Die Beklagte ließ sich von der Klägerin eine Bescheinigung der Universität vorlegen, aus welcher hervorging, dass es sich bei dem Praktikum um ein Pflichtpraktikum handele, das Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist. Die Klägerin absolvierte sodann bei der Beklagten ein sechsmonatiges Praktikum. Eine Vergütungsvereinbarung wurde nicht getroffen. Mit ihrer Klage begehrt die Praktikantin eine Vergütung ihrer Tätigkeit in den sechs Monaten entsprechend des Mindestlohngesetzes in Höhe von 10.269,85 €.
Das LAG Rheinland-Pfalz wies die Klage ab.
Entscheidung
Das BAG wies die gegen das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz gerichtete Revision als unbegründet zurück.
Nach dem Gesetz stehe zwar Praktikanten grundsätzlich ein Anspruch auf den Mindestlohn zu. Davon ausgenommen seien aber gem. § 22 Abs. 1 MiLoG Pflichtpraktika, die aufgrund einer hochschulrechtlichen Bestimmung abgeleistet werden. Dies gelte nicht nur für während des Studiums zu absolvierende Praktika, sondern auch für solche, die als Zulassungsvoraussetzung für ein bestimmtes Studium vorgeschrieben werden. An diesem Ergebnis ändere die Tatsache nichts, dass die Bestimmung von einer privaten Universität erlassen wurde. Die Universität sei staatlich anerkannt, wodurch die Bestimmung gleich einer öffentlich-rechtlichen Regelung gelte.
Praktische Hinweise
Das BAG bestätigte mit diesem Urteil die bisherige Rechtsprechung zum Mindestlohn von Praktikanten. Ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn ist mitunter ausgeschlossen, wenn es sich um ein Pflichtpraktikum für ein Studium handelt. Der gesetzliche Begriff der „hochschulrechtlichen Bestimmung“ wird von der Rechtsprechung weit verstanden. Darunter zählen demnach nicht nur Pflichtpraktika, die während des Studiums zu absolvieren sind. Vielmehr fallen auch Praktika darunter, die Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums sind.
Die Pressemitteilung des BAG finden Sie hier.