Trotz anhaltend hoher Infektionszahlen ist im März ein Großteil der Corona-Schutzmaßnahmen entfallen. So wurden beispielsweise die Ende November 2021 eingeführten Regelungen, die eine 3G-Pflicht am Arbeitsplatz sowie eine Homeofficepflicht vorsahen, nicht über den 19. März 2022 hinaus verlängert. Anders verhält es sich jedoch bei den Sonderregelungen im Bereich Arbeitsschutz und Kurzarbeit. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde in angepasster Form bis zum 25. Mai 2022 verlängert. Auch einige der Sonderregelungen zur Kurzarbeit, insbesondere der vereinfachte Zugang, wurden bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Was in diesen Bereichen nun gilt, wollen wir hier kurz zusammenfassen.
Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 25. Mai 2022 verlängert
Auch wenn die Ende November 2021 eingeführten Regelungen, die eine 3G-Pflicht am Arbeitsplatz sowie eine Homeofficepflicht vorsahen, zum 19. März 2022 entfallen sind, besteht nach wie vor ein hohes Infektionsrisiko, insbesondere auch am Arbeitsplatz. Aus diesem Grund seien laut Aussage von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil gewisse Basisschutzmaßnahmen in den Betrieben weiterhin erforderlich. Für einen Übergangszeitraum bis zum 25. Mai 2022 gilt daher die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in abgeänderter Form fort. Die Arbeitsschutzverordnung selbst schreibt feste Basisschutzmaßnahmen nun nicht mehr vor. Auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes haben Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die weiterhin noch erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Dazu zählen unter anderem:
- Mindestabstand von 1,50 m;
- Personenkontakte im Betrieb reduzieren, z. B. durch Vermeidung oder Verminderung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen. Hierzu hat sich z. B. das Homeoffice besonders bewährt;
- infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen, die von mehreren Personen genutzt werden, um dort die Viruslast zu senken;
- Maskenpflicht überall dort, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten;
- regelmäßige betriebliche Testangebote, um die Gefahr von Infektionseinträgen in den Betrieb zu verringern.
Zur Erhöhung der Impfquote haben Arbeitgeber den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.
Verlängerung der Sonderregelungen zur Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2022
Die Regelungen, die Arbeitgebern in der Pandemie den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtern, wurden bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Unternehmer sollen dadurch bei Arbeitsausfall die notwendige Unterstützung erhalten, die zu einer Sicherung von Arbeitsplätzen beiträgt. Darunter fallen unter anderem folgende Erleichterungen:
- maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 28 Monaten (erneut verlängert von bisher 24 Monaten)
- statt mindestens 1/3 müssen nur mindestens 10 Prozent der Belegschaft eines Betriebs von einem Entgeltausfall betroffen sein
- Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet
Auch das Kurzarbeitergeld selbst bleibt weiterhin erhöht. Je länger der Zeitraum, in dem Kurzarbeitergeld beansprucht wird, umso höher ist der Leistungsanspruch, sodass beispielsweise Eltern ab dem 7. Monat Kurzarbeit 87 % des Nettolohns erhalten.
Nicht über den 31.03.2022 hinaus verlängert wurden jedoch die Regelungen zur Erstattung der von den Arbeitgebern während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form.
Auch die Einbeziehung der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in das Kurzarbeitergeld wurde mit dem Infektionsschutzgesetz bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Grund hierfür waren neben der Pandemie auch die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf die Lieferketten.