BSG: Verlegung einer Anstellungsgenehmigung von einem MVZ in ein anderes MVZ

Bundessozialgericht, Urteil vom 30.09.2020, Az.: B 6 KA 18/19 R

Ärzte können im MVZ als Vertragsarzt oder als angestellter Arzt tätig sein. Möchte das MVZ einen Arzt anstellen, ist hierfür gem. § 95 Abs. 2 S. 7 SGB V, § 32b Abs. 2 S. 1 Ärzte-ZV eine Anstellungsgenehmigung vom Zulassungsausschuss einzuholen. Diese Genehmigung gilt stets für das konkrete MVZ. Im Einzelfall kann es beim Träger des MVZ jedoch zu dem Wunsch kommen, den Arzt künftig in einem anderen MVZ einzusetzen, sprich die Anstellungsgenehmigung auf ein anderes MVZ zu übertragen. Diese Möglichkeit der Verlegung der Anstellungsgenehmigung war gesetzlich lange Zeit nicht vorgesehen. 2015 hat der Gesetzgeber reagiert und eine entsprechende Regelung in § 24 Abs. 7 S. 2 Ärzte-ZV eingeführt. Demnach darf der Zulassungsausschuss die Verlegung der Anstellungsgenehmigung in ein anderes MVZ genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen.

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich nun genauer mit der neu eingeräumten Möglichkeit der Verlegung der Anstellungsgenehmigung zu befassen. Es kam zu dem Ergebnis, dass eine Verlegung nur innerhalb einer wirtschaftlichen, organisatorischen bzw. gesellschaftlichen Einheit möglich ist, nicht jedoch von einem MVZ zu einem fremden MVZ. Eine solche Einheit bestünde in folgenden beiden Fallkonstellationen:

  • gleiche Trägerschaft der MVZ
  • Identität der Gesellschafter.

 

Die Möglichkeit der Verlegung der Anstellungsgenehmigung bleibt daher auf wenige Ausnahmefälle begrenzt. Dadurch soll die Entstehung eines „Vertriebswegs“ für Arztstellen verhindert werden.

Sachverhalt

Ein MVZ beantragte die Verlegung der genehmigten Anstellung einer Fachärztin für Humangenetik in ein anderes MVZ. Träger der beiden MVZ waren zwei verschiedene Betreibergesellschaften. Alleingesellschafterin beider Betreibergesellschaften war jedoch die identische GmbH. Die Verlegung wurde vom zuständigen Zulassungsausschuss abgelehnt. Der Berufungsausschuss genehmigte die Verlegung der Anstellung jedoch. Aus seiner Sicht genüge es für die Anwendung des § 24 Abs. 7 S. 2 Ärzte-ZV, dass die Betreibergesellschaften der beiden MVZ rechtlich identische Gesellschafter hätten. Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung erhob Klage gegen die Genehmigung der Anstellungsverlegung.

Entscheidung

Das BSG sah es wie der Berufungsausschuss und hielt die Genehmigung der Verlegung der Anstellungsgenehmigung für rechtmäßig.

Mit der Einführung des § 24 Abs. 2 S. 2 Ärzte-ZV wollte der Gesetzgeber entsprechend der Gesetzesbegründung die Möglichkeit schaffen, Anstellungsgenehmigungen zwischen MVZ „in gleicher Trägerschaft oder bei Identität der Gesellschafter“ zu verlegen. Dadurch sollen MVZ bei der Zulassung und im Betrieb nicht gegenüber Vertragsärzten benachteiligt werden, für welche § 24 Abs. 7 S. 1 Ärzte-ZV die Möglichkeit der Verlegung des Vertragsarztsitzes vorsieht. Anders als die Verlegung des Vertragsarztsitzes erfasst die Verlegung der Anstellungsgenehmigung nicht bloß die räumliche Verlegung, sondern auch die Änderung der zulassungsrechtlichen Zuordnung der genehmigten Anstellung. Aus diesem Grund wollte der Gesetzgeber die Möglichkeit der Verlegung der Anstellungsgenehmigung nur soweit ermöglichen, wie sie nicht zur wirtschaftlichen Verwertung bzw. einem Handel mit Anstellungsgenehmigungen führt. Aus diesem Grund bleibt die Übertragung von einem MVZ zu einem fremden MVZ weiterhin ausgeschlossen. Die Verlegungsmöglichkeit wird vom Gesetzgeber daher nur innerhalb einer wirtschaftlichen und zudem gleichzeitig organisatorischen bzw. gesellschaftlichen Einheit ermöglicht. Eine solche Einheit liegt sowohl bei zwei MVZ in gleicher Trägerschaft (= Gesellschaftsidentität) als auch bei MVZ, deren Betreibergesellschaften von denselben Gesellschaftern betrieben werden (= Gesellschafteridentität) vor. Bei einer bloßen Begrenzung auf MVZ in gleicher Trägerschaft liefe die Möglichkeit der Verlegung der Anstellungsgenehmigung nahezu ins Leere, da von den Zulassungsausschüssen zum allergrößten Teil je MVZ die Einrichtung einer eigenen Trägergesellschaft gefordert wird und MVZ mit identischer Trägergesellschaft nicht mehr neu zugelassen werden. Allein aus diesem Grund muss die Verlegung auch zwischen MVZ, deren Betreibergesellschaften von denselben Gesellschaftern betrieben wird, möglich sein.

Die Entscheidung des BSG in voller Länge können Sie hier nachlesen.

Weitere Artikel aus dem Magazin

Verpassen Sie keinen Beitrag

Erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten News zu Rechtsfragen im Gesundheitswesen und der Wirtschaft und verpassen Sie keine unserer Veranstaltungen mehr.